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Blacky[R-S.com]
.. ähh, bitte was ?

Dabei seit: 13.02.2006
Beiträge: 7.110
Dieser User hat sich mal bedankt
CPU: Core2Duo E8200
Themenstarter
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| Zitat: |
Original von dad1881[R-S.com]
3.) Der Streitwert wurde von 50.000 € auf 15.000 € reduziert. |
Wie Du weisst, ging es Supernature nicht um den Streitwert, oder den betroffen Thread selbst, sondern um die Tatsache in wie weit Forenbetreiber haftbar gamacht werden können.
Jetzt lies Dir das Urteil noch mal genüsslich durch, denn man kann für JEDEN Beitrag, egal von wem verfasst, haftbar gemacht werden.
Das heisst das ein Betreiber super Teamis haben muss, damit nicht jeden Monat die Abmahnungen ins Haus flattern, und am besten sind noch alle Teamis auf Internetrecht geschult.
Desweiteren müsste man jeden Beitrag vor der Veröffentlichung prüfen ??? Sorry, aber das wäre der Tot 1000er Boards/Blogs u.s.w.
Auch das mit der "Meinungsfreiheit" wurde sehr großzügig ausgelegt.
In eigener Sache hat Supernature "gewonnen", aber wofür hat er gekämpft ?
Das man nicht sofort ein Anwaltsschreiben bekommt, weil man Beitrag xyz übersehen hat.
Und in dieser Sache ist dieses Urteil ein Schlag ins Gesicht aller Boardbetreiber !
__________________
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Über 5 Millionen Menschen in Deutschland hören Hip Hop. Schreib dich nicht ab, lern gehen und reden !
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05.05.2007 10:20 |
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Power1111[R-S.com]
Site-Admin

Dabei seit: 02.01.2006
Beiträge: 31.495
Dieser User hat sich mal bedankt
CPU: 6000 X2
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| Zitat: |
| Urteil v. 27.04.2007 – Az.: 324 O 600/06 –Haftung für Foren-Einträge (Supernature-Fall): |
| Zitat: |
1. Ein Forums-Betreiber haftet für "eigene Informationen" iSd. § 6 Abs. 1 MDStV. "Eigene Informationen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur "eigene Behauptungen" im Sinne der für Widerruf oder Richtigstellung entwickelten Grundsätze, sondern vielmehr auch Informationen, für deren Verbreitung der Betreiber einer Internetseite seinen eigenen Internetauftritt zur Verfügung stellt, mag auch nicht er selbst, sondern eine dritte Person die konkrete Information eingestellt haben.
2. Eine Grenze der Zurechnung ist allenfalls dann erreicht, wenn durch das Umfeld, in dem die jeweilige Information steht, hinreichend deutlich wird, dass es sich dabei um eine solche Äußerung handelt, deren Verbreitung trotz ihrer Aufnahme in den Internetauftritt der Inhaber der Domain gerade nicht wünscht. Das setzt voraus, dass der Betreiber der Internetseite sich von der betreffenden Äußerung nicht pauschal, sondern konkret und ausdrücklich distanziert.
3. Diese Wertung findet sich auch im neuen § 54 RfStV wieder, der nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung für alle Anbieter redaktionell gestalteter Angebote gilt. Hierzu gehören auch Internetforen. |
__________________ Wenn du nicht weiter weißt, wir können helfen
Kein Support über ICQ, Mail oder ähnliches. Fragen bitte im Forum stellen. Diese werden umgehend beantwortet.
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07.05.2007 14:49 |
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dad1881[R-S.com]
Hamachi Supporter
Bubu´s Aushilfsschlampe

Dabei seit: 02.01.2006
Beiträge: 10.653
Dieser User hat sich mal bedankt
CPU: AMD Athlon™ 64 x2 4200+
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| Zitat: |
Lange Zeit gab es keine Neuigkeiten zu unserem Fall.
Nun gibt es welche, allerdings sind sie alles andere als erfreulich.
Am 30. Januar ging eine Ladung vom Oberlandesgericht Hamburg zur Berufungsverhandlung
am 11. März 2008 ein.
In dieser Ladung standa auch ein richterlicher Hinweis.
Ich zitiere den wichtigsten Absatz:
"Zur Vorbereitung des Termins weist der Senat darauf hin, dass die Berufung unbegründet
und die Anschlussberufung begründet sein dürfte.
Die negative Feststellungsklage des Klägers dürfte unzulässig sein, da die Beklagte
mit ihrem Schreiben vom 8. März 2006 in ausreichender Weise von ihrer Anspruchsberühmung
abgerückt sein dürfte..."
Im Klartext ist das ein Wink mit dem Zaunpfahl, und die Botschaft lautet:
"Zieh die Berufung zurück, Du verlierst sowieso."
Ein Wort an dieser Stelle zu der erwähnten "Anschlussberufung" - über diese wurde hier
nicht berichtet, weil sie rechtlich ohne Bedeutung ist. Die Gegenseite ist ihrerseits
nicht innerhalb der Frist in Berufung gegangen, sondern hat sich lediglich unserer
Berufung angeschlossen, logischerweise aber eine andere Entscheidung beantragt.
Mit der Rücknahme einer Berufung ist auch eine Anschlussberufung hinfällig und das Verfahren
beendet.
Die Auffassung des Gerichts, die Klage sei nicht zulässig, ist mehr als verwunderlich.
Das Landgericht hatte dies mit keinem Wort angezweifelt. Das Rückzugsschreiben der
Gegenseite, welches im Stil einer Begnadigung verfasst war, soll nun plötzlich
eine rechtsverbindliche Erklärung sein, die keine Klage rechtfertigt.
Meine ganz persönliche Einschätzung ist, dass man sich hier einfach den Weg ausgesucht
hat, der am wenigsten Arbeit macht - spart man sich so doch die inhaltliche Auseinandersetzung
mit dem Fall komplett.
Es war also nun die Frage zu klären, ob wir dennoch weitermachen oder doch
besser zurückziehen. Es war die berühmte Wahl zwischen Pest und Cholera.
Die Berufung durchzuziehen würde bedeuten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
zu verlieren und eine Menge Geld zu "verbrennen", ohne eine Aussage zur Sache zu bekommen,
weil das Gericht die gesamte Klage als unbegründet ansieht.
Die Berufung zurückzunehmen bedeutet, das Urteil des LG Hamburg vom Januar 2007 welches wir ja
gerade nicht akzeptieren mochten, nachträglich anzuerkennen und rechtskräftig werden zu lassen.
Es ging also nur noch um die Frage, wie die Geschichte mit dem geringstmöglichen Schaden zum
Abschluss gebracht werden kann.
Wir waren angetreten, um die grundsätzliche Klärung der Frage der Forenhaftung in unserem
Sinne voran zu bringen.
Nach dem richterlichen Hinweis war klar, dass wir dieses Ziel verfehlen werden.
Tausende Internetnutzer haben aber genau für dieses Ziel gespendet.
Macht es Sinn, sehenden Auges in die Niederlage zu rennen, zumal eine Revision
vor dem BGH aufgrund der nach Einschätzung des OLG unzulässigen Klage nicht möglich gewesen
wäre?
Das zu erwartende Berufungsurteil hätte auch das Urteil des LG Hamburg aufgehoben, welches
der Gegenseite 5/6 der Verfahrenskosten aufgetragen hatte.
Unter dem Strich wäre ein Großteil der Gelder verbraucht worden, ohne in der Sache auch nur
das Geringste zu erreichen.
Es war ganz sicher keine leichte Entscheidung, über die mehr als eine Nacht geschlafen
werden musste.
Wofür wir uns entschieden haben, dürfte bereits klar sein:
Wir werden die Berufung zurücknehmen, damit die gesammelten Gelder erhalten bleiben und
in einem aussichtsreicheren Fall zur Verfügung gestellt werden können.
Die Enttäuschung darüber kann ich verstehen, ich kann meine eigene auch nur schwer in Worte
fassen. Dass es schief gehen kann, wussten wir von Anfang an, jedes Gerichtsverfahren beinhaltet
das Risiko einer Niederlage.
Wer sich aber jetzt hinstellt und sagt, er habe es genau so kommen sehen:
Herzlichen Glückwunsch, und ab zur nächsten Lotto-Annahmestelle
Hätte der richterliche Hinweis gelautet, dass die Berufung wegen der Inhalte der Klage
aussichtslos sei, hätten wir nicht zurückgezogen. Wir hatten ja zu Anfang gesagt, wir wollen
eine Antwort - so oder so. Außerdem hätte uns dann noch der Weg vor den BGH offen
gestanden.
Die Rücknahme der Berufung bedeutet, dass das Urteil des LG Hamburg rechtskräftig wird,
welches die Haftungsgrenzen für Forenbetreiber weit gesteckt hat.
Details dazu siehe in Dieser Link wird erst nach der Registrierung angezeigt..
Wir hätten die Unwirksamkeit dieser Aussagen mit einer verlorenen Berufung erkaufen
können, aber wäre es diesen finanziellen Aufwand wert gewesen? Das LG Hamburg hat
nicht zum ersten Mal seine ganz eigene Auslegung der Gesetze demonstriert, und es
dürfte nur eine Frage der Zeit sein, wann die nächste Entscheidung dieser Art folgt.
Man könnte schon fast sarkastisch sagen, auf ein Urteil mehr oder weniger kommt es
dann auch nicht an.
Ohne irgendetwas schönreden zu wollen, möchte ich aber dennoch auf die positiven
Aspekte dieser Geschichte eingehen.
Die Gegenseite war angetreten, mit einem simplen Brief mal eben rund 1.800 Euro
einzustreichen. Stattdessen wird sie jetzt selbst eine hübsche Stange Geld los.
Trotz dem unter dem Strich mehr als unbefriedigenden Ausgang bleibt festzustellen:
Es lohnt sich, sich zu wehren. Die Abmahnpraxis funktioniert auch deshalb so gut,
weil das zu selten passiert.
Und mit der weiterhin gut gefüllten "Kriegskasse" im Rücken werden wir hoffentlich
vielen Betroffenen helfen können, denen ansonsten die Mittel fehlen würden, sich zu
wehren, und die aus Angst vor eigenen Anwaltskosten die Bezahlung der Abmahnung als
das kleinere Übel ansehen.
Getreu dem Motto "wer kämpft, kann verlieren, aber wer nicht kämpft, hat schon verloren"
bereue ich es nicht, diesen Weg gegangen zu sein.
Ich bin enttäuscht, ich bin sauer, ich habe auch Verständnis für Kritik - aber dennoch
habe ich mir nichts vorzuwerfen.
Schlimmer als der Misserfolg wäre nur der Gedanke, es nicht versucht zu haben. |
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13.02.2008 01:58 |
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